Allgemeine Geschäftsbedingungen

 AGERIO GMBH – Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Allgemeines 

Mit Erteilung des Auftrages oder Annahme der Lieferung – auch mit Vorbehalt – erkennt der Auftraggeber die nachfolgenden Bedingungen als bindende Geschäftsgrundlage – auch für künftige Geschäfte – an. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, ein ausdrücklicher Widerspruch seitens des Auftragnehmers – nachfolgend AGERIO – ist nicht notwendig. Dies gilt daher auch dann, wenn AGERIO von diesen ggf. sogar Kenntnis erlangt hat. Hiermit wird ausdrücklich etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers widersprochen. AGERIO liefert und leistet ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, selbst wenn es im Einzelfall eines ausdrücklichen Hinweises auf diese Bedingungen ermangelt. 

2. Aufträge und Bestellungen 

Aufträge und Bestellungen können mündlich, telefonisch, via Telefax und E-Mail erteilt werden. Aufträge und Bestellungen die AGERIO erteilt, werden wirksam mit Übersendung einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Aufträge und Bestellungen, die an AGERIO gerichtet sind, werden wirksam durch unsere Annahme der vom Auftraggeber schriftlichen Auftragsbestätigung oder einer Proforma-Rechnung. Falls diese Abweichungen zum Auftrag des Kunden aufweist und diese Abweichungen nicht beanstandet werden, gilt die Auftragsbestätigung oder die Proforma-Rechnung als rechtsverbindlich. Das Datum der Lieferung ist gleich dem Rechnungsdatum. Der Verkäufer einer Ware bestätigt AGERIO in jedem Fall, dass die Ware für den deutschen Markt bestimmt ist, die Ware frei von jeglichen Rechten Dritter ist, ordnungsgemäß versteuert, verkehrsfähig, gesund und mangelfrei ist. DSD-Gebühren wurden ordnungsgemäß abgeführt. Die Ware steht auf einwandfreien, geprüften Euro- oder Chep-Paletten. Fällige Steuern, Abgaben und Entsorgungskosten für die vorgenannte Ware und Umpackkosten aufgrund mangelhafter Paletten, trägt in vollem Umfang der Verkäufer. 

3. Angebote 

Angebote seitens AGERIO sind grundsätzlich freibleibend, vorbehaltlich der Selbstbelieferung, des Zwischenverkaufs und Irrtums. Nur durch Ausführung, durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Proforma-Rechnung kommt ein Kaufvertrag zustande. Diese erfolgen immer unter Vorbehalt der ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln (z.B. fob, cif, etc.) die von der internationalen Handelskammerfestgelegten „INCOTERMS“ in ihrer 

jeweils neuesten Fassung. Unsere Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind als annähernd zu betrachten, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. 

4. Preis und Zahlung 

Preis: Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen auf netto/netto Basis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Alle nach Vertragsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen der vereinbarten Währung oder des Wechselkurses zum Euro treffen den Abnehmer. Gibt es keine gesonderte schriftliche Vereinbarung, so wird der vereinbarte Kaufpreis zum Zeitpunkt der Auslieferung fällig. Erfüllungsort hierfür ist der Sitz der Agerio GmbH. 

Zahlung: Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank oder ein vergleichbarer Zinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. 

5. Lieferzeiten 

Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant der AGERIO oder AGERIO selbst trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Die AGERIO muss dem Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei der von AGERIO zum Vertragsabschluss gegebenen Ware, um Ware handelt, die in der Regel zum Zeitpunkt des Abschlusses durch die AGERIO selbst noch zugekauft werden 

muss. Die AGERIO bestätigt ausdrücklich, dass er zu diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Kaufmanns handelt. Kommt es jedoch zur Später-, Minder- bzw. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, so hat die AGERIO dieses nicht zu vertreten. Die Lieferfrist verschiebt sich wie oben beschrieben, bzw. der Lieferant kann unter sofortiger Anzeige vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche erwachsen hieraus nicht. 

6. Logistik, Fracht und Gefahrenübergang 

Die Lieferung erfolgt jeweils in Absprache – frei Haus/Lager oder ab Rampe. Teillieferungen sind zulässig. Das Abladen und Einlagern ist in jedem Fall Angelegenheit des Käufers. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten der AGERIO, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die AGERIO nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 

7. Eigentumsvorbehalt 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der AGERIO und dem Kunden Eigentum der AGERIO. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten. Das Eigentum an Ware, die vom Kunden erworben und von der AGERIO ohne deutsche Verbrauchssteuern in Rechnung gestellt wird, geht, auch wenn der Kaufpreis bereits entrichtet ist, erst mit Zugang derjenigen Zolldokumente bei der AGERIO über, die diesen von der Haftung für die jeweilige inländische anfallende Verbrauchssteuer im Steueraussetzungsverfahren entlasten. Die AGERIO ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an AGERIO ab; die AGERIO nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der AGERIO ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen 

gegenüber der AGERIO nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen der AGERIO hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen der AGERIO zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für die AGERIO vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde die AGERIO unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die AGERIO verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen allfällige Risiken versichern zu lassen. 

8. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge 

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so hat die AGERIO, nach seiner Wahl, unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss der AGERIO unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Kunden; sie endet jedoch spätestens einen Monat, nachdem die Ware das Lager der AGERIO verlassen hat. Lässt die AGERIO eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Kunde unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet die AGERIO im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. 

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der AGERIO oder seiner leitenden Angestellten. Der Kunde hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. 

Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten, sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von der AGERIO anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 

9. Sonderbestimmung 

Es gilt ausdrücklich als einvernehmlich vereinbart, dass es zwischen den Liefer-, Zahlungs- bzw. Abnahmeverpflichtungen, die zwischen den hier betreffenden Unternehmen bestehen, keine Aufrechnungen mit anderen Firmen, deren Inhaber zum Teil oder ganz mit den Inhabern anderer AGERIO zurechenbaren Firmen identisch sind, erlaubt sind. Solche Aufrechnungen sind nichtig. 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sitz der AGERIO, Gerichtsstand ist Wesel. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen hiervon ist das einheitliche Kaufgesetz. 

Die AGERIO ist berechtigt, Ansprüche bei anderen Gerichten geltend zu machen. Vertragssprache ist deutsch. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 

11. Salvatorische Klausel 

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen, aus welchen Gründen auch immer, ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit des Gesamtvertrages nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine neue Bestimmung, die den wirtschaftlichen Sinn derselben erfüllt, ersetzt. 

Stand: Juli 2018